Schutzbestimmungen
§ 3
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
- 1. die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung;
- 2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
- 3. notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (zB Instandhaltung von Entwässerungsgräben);
- 4. das Betreten und Befahren des Schutzgebietes im Rahmen der Bewirtschaftung und der notwendigen Betreuung nach Z 3;
- 5. der Besuch des Schutzgebietes auf öffentlichen Wegen;
- 6. Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.
30.06.2017
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