vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Lonka-Mäander-Europaschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Schutzbestimmungen

§ 3

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

  1. 1. die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung;
  2. 2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
  3. 3. notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (zB Instandhaltung von Entwässerungsgräben);
  4. 4. das Betreten und Befahren des Schutzgebietes im Rahmen der Bewirtschaftung und der notwendigen Betreuung nach Z 3;
  5. 5. der Besuch des Schutzgebietes auf öffentlichen Wegen;
  6. 6. Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.

30.06.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte