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§ 1 Gebühren-Verordnung St. Veit 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 1

(1) Die Leistungen der Landesklinik St. Veit sind mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeabteilungen (Abs 2) gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,14 €.

(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St. Veit werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden in folgender Höhe festgelegt:

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  1. 1. Pflegegebühr, soweit nicht Z 2 oder 3 anzuwenden sind:

300 €;

  1. 2. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Tagesklinik:

194 €;

  1. 3. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Nachtklinik:

163 €.

  

Es wird festgestellt, dass die kostendeckende tägliche Pflegegebühr gemäß Z 1 300 € beträgt.

(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist in jenen Abteilungen, deren Leistungen durch LKF-Punkte abgegolten werden, anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 287 € auszugehen.

03.04.2017

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