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§ 4 Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Pensionen (Ruhe- und Versorgungsgenüsse)

§ 4

Pensionsbeiträge von Bediensteten der Krankenanstalten sind auf der Einnahmenseite, Pensionen für Bedienstete der Krankenanstalten auf der Ausgabenseite anzusetzen.

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