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§ 8a NG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Auf- und Abrundung

§ 8a

Bei der Berechnung der Nebengebühren sind die auszuzahlenden Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

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