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Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2016

Zu LGBl Nr 27/2016: Inkrafttreten - Steiermark Die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP, kundgemacht im LGBl unter Nr 2/2016, tritt gemäß ihrem Art 6 Abs 2 zwischen dem Land Steiermark und dem Bund sowie den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 5. März 2016 in Kraft.

§ 0 Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 2/2016

Inkrafttretensdatum

02.01.2016

Langtitel

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

StF: LGBl Nr 2/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichnenden Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

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