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§ 8 BauTG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

2. Unterabschnitt

Brandschutz

Allgemeine Anforderung

§ 8

Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.

12.02.2016

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