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§ 44 BauTG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Veränderung der Höhenlage eines Grundstückes

§ 44

Die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland gelegenen oder gleich nutzbaren Grundstückes darf keine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke oder des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bewirken.

12.02.2016

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