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§ 42 BauTG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Stütz- und Futtermauern

§ 42

Stütz- und Futtermauern sind dem Verwendungszweck entsprechend standsicher und dauerhaft herzustellen. Sie sind nur zulässig, wenn sie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht stören und keine erheblich nachteiligen Wirkungen für benachbarte Grundstücke verursachen.

12.02.2016

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