vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33b BauTG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

3. Abschnitt

Besondere bautechnische Bestimmungen

Bautechnische Regelwerke

§ 33b

Die Landesregierung kann, soweit nicht bereits nachfolgende Regelungen dazu ermächtigen, zu den Angelegenheiten der folgenden Unterabschnitte durch Verordnung nähere und auch ergänzende bautechnische Festlegungen treffen. Zu diesem Zweck kann sie auch technische Richtlinien oder sonstige Regelwerke für verbindlich erklären.

31.07.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte