3. Abschnitt
Besondere bautechnische Bestimmungen
Bautechnische Regelwerke
§ 33b
Die Landesregierung kann, soweit nicht bereits nachfolgende Regelungen dazu ermächtigen, zu den Angelegenheiten der folgenden Unterabschnitte durch Verordnung nähere und auch ergänzende bautechnische Festlegungen treffen. Zu diesem Zweck kann sie auch technische Richtlinien oder sonstige Regelwerke für verbindlich erklären.
31.07.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
