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§ 27 BauTG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

4. Unterabschnitt

Nutzungssicherheit, Barrierefreiheit

Allgemeine Anforderung an die Nutzungssicherheit

§ 27

Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck so geplant und ausgeführt sein, dass Unfällen bei ihrer Nutzung vorgebeugt wird. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck auch auf Anforderungen von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung Bedacht zu nehmen.

12.02.2016

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