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§ 26 BauTG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Lagerung gefährlicher Stoffe

§ 26

Bauliche Anlagen oder deren Teile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.

12.02.2016

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