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§ 24 BauTG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Belüftung, Beheizung

§ 24

Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar sein. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.

12.02.2016

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