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§ 1 BauTG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt die bautechnischen Anforderungen für die Planung und Ausführung von baulichen Anlagen im Land Salzburg.

(2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

12.02.2016

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