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§ 38a LB-GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Entschädigung für Disziplinaranwälte

§ 38a

Übt ein Bediensteter, der den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt die Funktion des Disziplinaranwaltes nach § 41 L-BG aus, gebührt ihm nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von 8,62 % des Einkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 und zusätzlich je Verhandlungstag eine Entschädigung von 2,15 % des Einkommens der gleichen Einkommensstufe.

11.08.2020

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