Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
§ 2
(1) Zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz zählen im Besonderen:
- 1. die Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
- 2. die Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
- 3. die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, werdenden Eltern und Eltern zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;
- 4. die Bereitstellung Sozialer Dienste;
- 5. die Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
- 6. die Gewährung von Erziehungshilfen;
- 7. die Feststellung der Eignung von privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen;
- 8. die Bereitstellung, Bewilligung und Beaufsichtigung von sozialpädagogischen Einrichtungen;
- 9. die Vermittlung, Feststellung der Eignung und Beaufsichtigung von Pflegepersonen;
- 10. die Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
- 11. die Planung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind im erforderlichen Ausmaß zu erfüllen. Dem Ersuchen von Kindern und Jugendlichen auf Beratung ist nachzukommen.
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