vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 S.KJHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Betreuungspflichten

§ 29

(1) Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, sind zur Erstellung einer Erziehungsbiographie verpflichtet, um das Pflegekind beim Ordnen seiner Erfahrungen, beim Verstehen der speziellen Lebenssituation und bei der Identitätsfindung zu unterstützen.

(2) Pflegekindern ist der Zugang zu externen kinderanwaltschaftlichen Vertrauenspersonen zu ermöglichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte