Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 14
- Im Rahmen einer Gefährdungsabklärung sind verpflichtet:
- 1. die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden,
- a) zur Auskunftserteilung,
- b) zur Vorlage der notwendigen Dokumente und
- c) zum Zulassen der Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und des Betretens und der Besichtigung von Räumlichkeiten;
- 2. die nach § 37 B-KJHG 2013 oder berufsrechtlichen Vorschriften zur Mitteilung verpflichteten Personen zur
- a) Auskunftserteilung und
- b) Vorlage der notwendigen Dokumente.
28.03.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
