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§ 38 S.NPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2015

Förderungsrichtlinien

§ 38

In Richtlinien für die Förderungsvergabe sind festzulegen:

  1. 1. die Maßnahmen, die gefördert werden können;
  2. 2. die Art der Förderung;
  3. 3. der Zeitraum der Förderung;
  4. 4. die Höhe der Förderung;
  5. 5. die näheren Bedingungen der Förderung.

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