vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 S.NPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2015

Überprüfung

§ 18

Die Nationalparkbehörde hat sich nach der Ausführung des Vorhabens zu überzeugen, ob dieses bescheidgemäß erfolgt ist. Dabei können bloß geringfügige Abweichungen von der bescheidgemäßen Ausführung nachträglich zur Kenntnis genommen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte