vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 S.NPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2015

Erlöschen von Bewilligungen

§ 15

(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung erlischt:

  1. 1. durch den der Nationalparkbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht der oder des Berechtigten;
  2. 2. durch Ablauf der Zeit bei befristeten Bewilligungen;
  3. 3. durch Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens, wenn ab der Rechtskraft der Bewilligung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist;
  4. 4. durch Unterlassung der bescheidgemäßen Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist, längstens jedoch nach zehn Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung;
  5. 5. durch die Erteilung einer im Widerspruch zu einer älteren Bewilligung stehenden neuen Bewilligung;
  6. 6. durch Entzug gemäß § 25 Abs 5.

(2) Die im Abs 1 Z 2 bis 4 genannten Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor ihrem Ablauf angesucht wird und dies mit dem Schutzzweck des Nationalparks vereinbar ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte