Öffentlichkeitsarbeit
§ 16
Die Öffentlichkeits- und Marketingarbeit für das Amt hat nach den Festlegungen der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors zu erfolgen.
12.01.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Öffentlichkeitsarbeit
§ 16
Die Öffentlichkeits- und Marketingarbeit für das Amt hat nach den Festlegungen der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors zu erfolgen.
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