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§ 2 Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 2

(1) Gegen Bescheide der Bürgermeister folgender Gemeinden des Landes Salzburg in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen:

​

Bad Gastein

 

Bergheim

 

Bruck an der Glocknerstraße

 

Filzmoos

 

Fusch an der Glocknerstraße

 

Goldegg

 

Hallein

 

Hof bei Salzburg

 

Hollersbach im Pinzgau

 

Koppl

 

Kuchl

 

Maria Alm am Steinernen Meer

 

Mittersill

 

Neukirchen am Großvenediger

 

Niedernsill

 

Oberalm

 

Oberndorf bei Salzburg

 

Piesendorf

 

Puch bei Hallein

 

Radstadt

 

Rauris

 

Saalbach-Hinterglemm

 

Schwarzach im Pongau

 

Seeham

 

St. Margarethen im Lungau

 

Uttendorf

 

Viehhofen

 

Wald im Pinzgau

 

Werfen

 

Zell am See

 

  

(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 4 Abs 1 bis 25) anhängige Verfahren, in denen der Bescheid des Bürgermeisters einer der im Abs 1 genannten Gemeinden bis dahin erlassen worden ist, sind die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den gemeindeinternen Instanzenzug weiter anzuwenden. In solchen Verfahren mit mehreren Parteien genügt dafür die Erlassung der Bescheide gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien.

10.12.2025

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