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§ 30 S.LVwGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Konstituierende Vollversammlung

§ 30

Die nach § 29 ernannten Richterinnen und Richter bilden die konstituierende Vollversammlung, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen ist. § 9 findet auf die konstituierende Vollversammlung mit der Maßgabe Anwendung, dass ihr nur folgende Aufgaben obliegen:

  1. 1. bis zum 31. Juli 2013: die Wahl der weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 11) und
  2. 2. bis zum 1. Jänner 2014: die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 18).

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