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§ 19 S.LVwGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Beiziehung von Amtssachverständigen

§ 19

Dem Landesverwaltungsgericht stehen neben der Möglichkeit der Beiziehung von anderen Sachverständigen nach Maßgabe des Gesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte bzw im Weg der Amtshilfe nach Art 22 B-VG jedenfalls die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

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