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§ 62 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

6. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

Begriffsbestimmungen

§ 62

(1) Im Sinn dieses Abschnittes ist:

  1. 1. Dienstzeit: die Zeit
  1. a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeiten gemäß § 64 Abs 6,
  2. b) einer Dienststellenbereitschaft,
  3. c) eines Journaldienstes,
  4. d) der Mehrdienstleistung;
  1. 2. Mehrdienstleistung:
  1. a) die Über- und Mehrstunden,
  2. b) jene Teile des Journaldienstes, während der die Bediensteten verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
  3. c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 64 Abs 4 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;
  1. 3. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
  2. 4. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(2) Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.

22.11.2022

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