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§ 27 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

Kündigungsfristen

§ 27

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

​

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

  

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 174 Abs 10 sinngemäß anzuwenden.

11.07.2024

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