vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 212 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Arbeitsplatzsicherung

§ 212

Auf Bedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte