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§ 188 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Gefahrenzulage

§ 188

Den Bediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

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