vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 160 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

2. Unterabschnitt

Erreichen eines höheren Gehalts im Gehaltssystem alt

Anwendungsbereich der §§ 161 bis 168

§ 160

Die §§ 161 bis 168 sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die keine Optionserklärung (§ 168a) abgegeben haben.

22.11.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte