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§ 140 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 140

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist der Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.

(2) Im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

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