Zu LGBl Nr 21/2020: Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.
Behördliche Sozialarbeit
§ 18a
Die behördliche Sozialarbeit im Bereich der Sozialunterstützung umfasst insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
- 1. Sozialanamnese und Aufbau einer Betreuungsbeziehung;
- 2. Clearing;
- 3. Analyse der Zusammenhänge zwischen persönlichen, psychischen und sozialen Problemlagen und der materiellen Situation;
- 4. Erarbeitung von Lösungsansätzen;
- 5. stärkenorientierte Zielformulierung und Hilfeplanung;
- 6. Hausbesuche;
- 7. Betreuungsarbeit;
- 8. Netzwerkarbeit;
- 9. fachliche Stellungnahme in Behördenverfahren;
- 1 0. Weitervermittlung an geeignete Stellen und Einrichtungen und
- 11. Dokumentation und Evaluierung.
25.03.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
