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§ 18a SUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Zu LGBl Nr 21/2020: Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Behördliche Sozialarbeit

§ 18a

Die behördliche Sozialarbeit im Bereich der Sozialunterstützung umfasst insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

  1. 1. Sozialanamnese und Aufbau einer Betreuungsbeziehung;
  2. 2. Clearing;
  3. 3. Analyse der Zusammenhänge zwischen persönlichen, psychischen und sozialen Problemlagen und der materiellen Situation;
  4. 4. Erarbeitung von Lösungsansätzen;
  5. 5. stärkenorientierte Zielformulierung und Hilfeplanung;
  6. 6. Hausbesuche;
  7. 7. Betreuungsarbeit;
  8. 8. Netzwerkarbeit;
  9. 9. fachliche Stellungnahme in Behördenverfahren;
  10. 1 0. Weitervermittlung an geeignete Stellen und Einrichtungen und
  11. 11. Dokumentation und Evaluierung.

25.03.2020

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