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§ 7 S.LSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Besondere Verantwortung des Bewilligungsinhabers oder der
Bewilligungsinhaberin

§ 7

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Anordnungen des Bewilligungsbescheides sowie der maßgeblichen gesundheits-, melde-, fremden- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen durch die verantwortliche Person (§ 3 Abs 1 Z 3) sowie die Personen, die in dem Bordell die Prostitution ausüben, verantwortlich.

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