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§ 3 Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

Verordnungen

§ 3

Zur Erreichung des im § 1 Abs. 1 genannten Ziels kann die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen erlassen:

  1. 1. über die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Feuerungsanlagen, insbesondere in Verbindung mit der Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgraden;
  2. 2. über die erforderliche Ausstattung und den Betrieb von Heizungsanlagen, insbesondere durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten sowie von Grenzwerten für die Abgastemperatur und die Abgasverluste;
  3. 2a. über Pflichten der Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken;
  4. 3. über das Verbot des Verbrennens bestimmter Brenn- und Kraftstoffe sowie die erforderliche Qualität bestimmter Brenn- und Kraftstoffe;
  5. 4. über die Überprüfung von Heizungsanlagen, insbesondere hinsichtlich der Prüfpflichten, des Prüfumfangs und der anzuwendenden Prüfmethoden;
  6. 5. über Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Heizungsanlagen im Sinn des § 27 des Immissionsschutzgesetzes – Luft, insbesondere unter Berücksichtigung dessen § 9b.

21.02.2018

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