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§ 13 Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 13

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. entgegen den gemäß § 3 Z 1 erlassenen Vorschriften Feuerungsanlagen oder wesentliche Bauteile davon in Verkehr bringt;
  2. 2. den gemäß § 3 Z 2 erlassenen Vorschriften betreffend die Ausstattung und den Betrieb von Heizungsanlagen zuwiderhandelt;
  3. 3. entgegen den gemäß den §§ 3 Z 3 oder 8 Abs. 3 erlassenen Verboten oder Beschränkungen unzulässige Brenn- oder Kraftstoffe verbrennt oder als Verfügungsberechtigter verbrennen lässt;
  4. 4. den gemäß § 3 Z 4 erlassenen Vorschriften betreffend die Überprüfung von Heizungsanlagen zuwiderhandelt;
  5. 4a. als Verfügungsberechtigter den Vorschriften gemäß § 5 Abs 1 und 2 über die Überprüfung von Heizungsanlagen nicht nachkommt;
  6. 5. den gemäß § 3 Z 5 erlassenen Vorschriften betreffend Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Heizungsanlagen zuwiderhandelt;
  7. 6. als Verfügungsberechtiger die Errichtung, den Einbau oder den Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon der Überwachungsstelle nicht ohne Verzug meldet;
  8. 7. als Prüforgan im Fall einer Verpflichtung zur Erfassung von Daten in der Heizungsanlagendatenbank nach § 5 Abs 1 dieser nicht ohne Verzug nachkommt;
  9. 8. behördlichen Aufträgen zur Behebung festgestellter Mängel bei Heizungsanlagen nicht nachkommt und die Anlage weiter betreibt;
  10. 9. Überprüfungen ohne Prüfberechtigung (§ 6 Abs. 1) vornimmt oder als Prüfberechtigter seinen Verpflichtungen gemäß § 6 Abs. 2 letzter Satz nicht nachkommt;
  11. 1 0. als Überwachungsstelle seiner Erfassungsverpflichtung gemäß § 4 Abs 2 erster Satz, seiner Kontrollverpflichtung gemäß § 7 Abs 1 erster Satz, seiner Überprüfungspflicht im Fall einer vorzunehmenden Überprüfung nach § 7 Abs 2 erster Satz oder seiner Mitteilungspflicht gemäß § 7 Abs 4 nicht ohne Verzug nachkommt;
  12. 11. den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (behördliche Aufträge, Vollstreckung udgl) zu ahnden:

  1. 1. im Fall des Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 €;
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3, 5, 8 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €;
  3. 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 4, 4a, 6, 7, 10 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 €.

(3) Fällt die Tat nach Abs. 1 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.

21.02.2018

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