4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 13
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. entgegen den gemäß § 3 Z 1 erlassenen Vorschriften Feuerungsanlagen oder wesentliche Bauteile davon in Verkehr bringt;
- 2. den gemäß § 3 Z 2 erlassenen Vorschriften betreffend die Ausstattung und den Betrieb von Heizungsanlagen zuwiderhandelt;
- 3. entgegen den gemäß den §§ 3 Z 3 oder 8 Abs. 3 erlassenen Verboten oder Beschränkungen unzulässige Brenn- oder Kraftstoffe verbrennt oder als Verfügungsberechtigter verbrennen lässt;
- 4. den gemäß § 3 Z 4 erlassenen Vorschriften betreffend die Überprüfung von Heizungsanlagen zuwiderhandelt;
- 4a. als Verfügungsberechtigter den Vorschriften gemäß § 5 Abs 1 und 2 über die Überprüfung von Heizungsanlagen nicht nachkommt;
- 5. den gemäß § 3 Z 5 erlassenen Vorschriften betreffend Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Heizungsanlagen zuwiderhandelt;
- 6. als Verfügungsberechtiger die Errichtung, den Einbau oder den Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon der Überwachungsstelle nicht ohne Verzug meldet;
- 7. als Prüforgan im Fall einer Verpflichtung zur Erfassung von Daten in der Heizungsanlagendatenbank nach § 5 Abs 1 dieser nicht ohne Verzug nachkommt;
- 8. behördlichen Aufträgen zur Behebung festgestellter Mängel bei Heizungsanlagen nicht nachkommt und die Anlage weiter betreibt;
- 9. Überprüfungen ohne Prüfberechtigung (§ 6 Abs. 1) vornimmt oder als Prüfberechtigter seinen Verpflichtungen gemäß § 6 Abs. 2 letzter Satz nicht nachkommt;
- 1 0. als Überwachungsstelle seiner Erfassungsverpflichtung gemäß § 4 Abs 2 erster Satz, seiner Kontrollverpflichtung gemäß § 7 Abs 1 erster Satz, seiner Überprüfungspflicht im Fall einer vorzunehmenden Überprüfung nach § 7 Abs 2 erster Satz oder seiner Mitteilungspflicht gemäß § 7 Abs 4 nicht ohne Verzug nachkommt;
- 11. den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (behördliche Aufträge, Vollstreckung udgl) zu ahnden:
- 1. im Fall des Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 €;
- 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3, 5, 8 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €;
- 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 4, 4a, 6, 7, 10 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 €.
- Im Fall des Abs. 1 Z 1 kann mit der Geldstrafe gleichzeitig auch der Verfall der Anlage ausgesprochen werden.
(3) Fällt die Tat nach Abs. 1 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.
21.02.2018
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