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§ 11 Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

3. Abschnitt

Behörden und Datenverwaltung

Behörden

§ 11

(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Gemeinden zuständig.

(2) Die den Gemeinden gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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