3. Abschnitt
Behörden und Datenverwaltung
Behörden
§ 11
(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Gemeinden zuständig.
(2) Die den Gemeinden gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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