2. Abschnitt
Überörtliche Raumplanung
Aufgaben der überörtlichen Raumplanung
§ 6
(1) Aufgaben der Landesplanung sind:
- 1. die Erstellung eines Landesentwicklungsprogramms,
- 2. die Verbindlicherklärung von Entwicklungsprogrammen,
- 3. die Erlassung von Standortverordnungen und die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen,
- 4. die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überörtlicher Bedeutung,
- 5. die Erfassung der Planungsgrundlagen in einem geographischen Informationssystem,
- 6. die Unterstützung anderer Planungsträger (Bund, benachbarte Länder, Regionalverbände, Gemeinden) und
- 7. die Wahrung der Planungsinteressen des Landes Salzburg.
(2) Aufgaben der Regionalplanung sind
- 1. die Erstellung eines Regionalprogramms,
- 2. die allfällige Erstellung eines Regionalen Entwicklungskonzeptes und
- 3. die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überwiegend regionaler Bedeutung innerhalb der Region.
11.09.2017
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