Kennzeichnung von Flächen für förderbare Mietwohnbauten oder Wohnheime
mit Handelsnutzungen
§ 39a
(1) In den Bauland-Kategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 6 können Flächen für förderbare Mietwohnbauten oder Wohnheime mit Handelsnutzungen gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung ist nur zulässig, wenn
- 1. die Flächen in einem Siedlungsschwerpunkt liegen und
- 2. im Fall der Bauland-Kategorie gemäß § 30 Abs 1 Z 6 unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen angrenzender Betriebe auf Grund der Lage und Immissionsbelastung eine Eignung für eine Wohnnutzung geschaffen werden kann.
(2) Auf Flächen mit einer Kennzeichnung gemäß Abs 1 sind gemischtgenutzte Bauten für förderbare Mietwohnungen oder Wohnheime (im Sinn des 2. Abschnitts, 3. oder 4. Unterabschnitts des S.WFG 2025) einerseits und für Einzelhandelsnutzungen bis insgesamt 1.000 m² Verkaufsfläche andererseits zulässig, wenn
- 1. die Geschoßfläche der förderbaren Bauten die Gesamtverkaufsfläche für Einzelhandelsnutzungen um mehr als das Doppelte übersteigt und
- 2. die erforderlichen Pflichtstellplätze mindestens zur Hälfte in einer Tiefgarage oder auf dem Bau errichtet werden.
31.07.2025
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