Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts
§ 26
Das Räumliche Entwicklungskonzept ist zu ändern:
- 1. soweit dies durch die Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen des Landes erforderlich ist;
- 2. bei Feststellung von Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten auf Grund einer Überprüfung gemäß § 20;
- 3. bei wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen.
Das räumliche Entwicklungskonzept kann außerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden.
11.09.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
