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§ 20a ROG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

Sonderprüfung zur Aktivierung von Flächen für den förderbaren Wohnbau

§ 20a

Überörtliche Wohnfunktionsgemeinden haben ihre Siedlungsschwerpunkte bis zum 1.1.2030 mit dem Ziel zu überprüfen, geeignete Flächen über 2.000 m² (exklusiv Bauland-Eigenbedarf) für den förderbaren Wohnbau (§ 30 Abs 1 Z 2a) auszuweisen.

31.07.2025

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