Sonderprüfung zur Aktivierung von Flächen für den förderbaren Wohnbau
§ 20a
Überörtliche Wohnfunktionsgemeinden haben ihre Siedlungsschwerpunkte bis zum 1.1.2030 mit dem Ziel zu überprüfen, geeignete Flächen über 2.000 m² (exklusiv Bauland-Eigenbedarf) für den förderbaren Wohnbau (§ 30 Abs 1 Z 2a) auszuweisen.
31.07.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
