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§ 3 Gesetz mit dem die L 236 Maishofener Landesstraße aufgelassen und mehrere Straßen als Landesstraßen übernommen werden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 3

Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 119, in der geltenden Fassung bestimmten Leistungspflicht hat die Gemeinde Uttendorf während eines Zeitraums von fünf Jahren einen Betrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je angefangenen Straßenkilometer der unter § 2 Abs 3 Z 4 genannten Straße an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.

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