Berichtigung von Verlautbarungen
§ 7
Das Amt der Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:
- 1. Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der kundgemachten Rechtsvorschrift;
- 2. Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Angabe des Tages der Kundmachung udgl);
- 3. (Verfassungsbestimmung) offenkundige Schreib- und Verweisungsfehler.
Eine Berichtigung der Verlautbarung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.
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