Arzthonorar in der Sonderklasse
§ 3
(1) Die Höchstbeträge des Arzthonorars werden im Folgenden jeweils mit einem Vielfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes festgelegt. Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3 % des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Das Arzthonorar darf bis zu folgenden Höchstbeträgen bestimmt werden:
- 1. für die Vornahme operativer Eingriffe,
- a) für kleinere Eingriffe bis zu 8 Arzthonorar-Bemessungswerten,
- b) für mittlere Eingriffe bis zu 20 Arzthonorar-Bemessungswerten,
- c) für größere Eingriffe bis zu 30 Arzthonorar-Bemessungswerten,
- d) für außergewöhnlich große Eingriffe sowie besonders lange Behandlungen bis zu 50 Arzthonorar-Bemessungswerten,
- e) in begründeten Fällen mit Zustimmung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt bis zu 100 Arzthonorar-Bemessungswerten;
- 2. für Anästhesieleistungen bis zu einem Drittel der in Z 1 bestimmten Sätze;
- 3. für konservative Behandlungen entsprechend der Schwere und Dauer der Erkrankung sinngemäß die in Z 1 bestimmten Sätze;
- 4. für Leistungen in der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe eine Entbindungspauschale bis zu 10 Arzthonorar-Bemessungswerten;
- 5. für bakteriologische, histologische, medizinisch-chemische, mikroskopische, pathologisch-anatomische und sonstige Untersuchungen sowie für sonstige außergewöhnliche Verrichtungen für den Einzelfall bis zu 5 Arzthonorar-Bemessungswerten;
- 6. für jede Röntgenuntersuchung und sonstige bildgebende Untersuchungen bis zu 10 Arzthonorar-Bemessungswerten.
(3) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs. 2 bestimmten Höchstbeträge.
(4) Das von den im § 2 Abs. 2 genannten Ärzten bestimmte Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung bekannt zu geben.
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