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§ 7a Gentechnik-Vorsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.2020

Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2017/625

§ 7a

(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung

  1. 1. der Bestimmungen der Art 4 bis 15, 23, 27 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und
  2. 2. der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 ,

(2) Durchführungsvorschriften, die auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 im Rahmen der Überwachung hat nach Maßgabe der im Abs 1 genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfolgen.

23.03.2020

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