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§ 6 GO-LR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2004

Befangenheit

§ 6

In welchen Fällen ein Mitglied der Landesregierung von der Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung des Kollegiums der Landesregierung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG.

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