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§ 2 Oberpinzgauer Nationalpark-Vorfeld-Landschaftsschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2007

§ 2

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

  1. 1. der Erhaltung der auf Grund ihrer Vielzahl an Landschaftselementen besonders schönen und teilweise ursprünglich anmutenden alpinen Landschaft mit Ausblicken auf das vergletscherte Hochgebirge;
  2. 2. der Erhaltung des hohen Erlebnis- und Erholungspotenzials der bereichsweise kaum vom Menschen beeinflussten charakteristischen Naturlandschaft und der naturnahen Kulturlandschaftsbereiche im Vorfeld des Nationalparks Hohe Tauern.

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