§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
- 1. der Erhaltung der auf Grund ihrer Vielzahl an Landschaftselementen besonders schönen und teilweise ursprünglich anmutenden alpinen Landschaft mit Ausblicken auf das vergletscherte Hochgebirge;
- 2. der Erhaltung des hohen Erlebnis- und Erholungspotenzials der bereichsweise kaum vom Menschen beeinflussten charakteristischen Naturlandschaft und der naturnahen Kulturlandschaftsbereiche im Vorfeld des Nationalparks Hohe Tauern.
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