Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
- 1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
- 2. der Erhaltung der völligen bis weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes;
- 3. der Erhaltung charakteristischer und in den Zentralalpen seltener Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren;
- 4. der Erhaltung des außergewöhnlichen Reichtums an seltenen und gefährdeten Pflanzenarten (zB Orchideengewächse, Sonnentau) und Tierarten (zB zahlreiche Vogel- und Großschmetterlingsarten).
24.02.2026
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