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§ 2 Rotmoos-Käfertal-Europaschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Schutzzweck

§ 2

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

  1. 1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
  2. 2. der Erhaltung der völligen bis weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes;
  3. 3. der Erhaltung charakteristischer und in den Zentralalpen seltener Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren;
  4. 4. der Erhaltung des außergewöhnlichen Reichtums an seltenen und gefährdeten Pflanzenarten (zB Orchideengewächse, Sonnentau) und Tierarten (zB zahlreiche Vogel- und Großschmetterlingsarten).

24.02.2026

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