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§ 2 PEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Fondsmittel

§ 2

(1) Mittel des Fonds sind:

  1. 1. Beträge gemäß § 62 Abs. 4 bzw § 80 Abs. 2 SKAG;
  2. 2. Rückzahlung von Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz;
  3. 3. Vermögenserträge;
  4. 4. sonstige Zuwendungen.

(2) Die Träger der öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs. 1 Z 1 jährlich bis spätestens zum 30. Mai des jeweiligen Folgejahres dem Fonds zu überweisen. Ab diesem Tag (Fälligkeitstag) sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.

(3) Die im Abs 2 genannten Träger haben dem Fonds auf dessen Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Nachprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Beitragsüberweisungen erforderlich sind.

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